§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 524/2020

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 11,36 €.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20010801

Dokumentnummer

NOR40219212

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