materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 363/2019
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 12,81 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 25,62 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010483
Dokumentnummer
NOR40209938
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