§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 363/2019

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 12,81 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 25,62 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010483

Dokumentnummer

NOR40209938

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)