§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 296/2018

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 10,72 €.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Gesetzesnummer

20010049

Dokumentnummer

NOR40199096

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)