§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 372/2023

Abrechnungsnachweis

§ 7.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

20012118

Dokumentnummer

NOR40249316

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