Berufsgeheimnis
§ 7.
(1) Die FMA ist gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
(2) Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,
- 1. die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;
- 2. die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;
- 3. die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
Schlagworte
Geschäftsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013160
Dokumentnummer
NOR40277430
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