Werkstoffkunde
§ 7.
(1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Eigenschaften,
- b) Aufbereitung,
- c) einschlägige chemische Grundbegriffe,
- d) Prüfverfahren.
(2) Die Werkstoffkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können
(4) Die Werkstoffkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10007085
Dokumentnummer
NOR12077136
alte Dokumentnummer
N5199012973J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
