§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Werkstoffkunde

§ 7.

(1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Eigenschaften,
  2. b) Aufbereitung,
  3. c) einschlägige chemische Grundbegriffe,
  4. d) Prüfverfahren.

(2) Die Werkstoffkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können

(4) Die Werkstoffkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10007085

Dokumentnummer

NOR12077136

alte Dokumentnummer

N5199012973J

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