§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006945

Dokumentnummer

NOR12075631

alte Dokumentnummer

N5198810969E

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