Werkstoffkunde
§ 7.
(1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- b) Bewehrungsmaterialien,
- c) Mörtelarten,
- d) Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,
- e) Materialprüfverfahren,
- f) Putzträger.
(2) Die Werkstoffkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Werkstoffkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Baustoff
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006942
Dokumentnummer
NOR12075590
alte Dokumentnummer
N5198810933E
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