§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen mechanischen Werkstückes,
  2. b) Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) einer einschlägigen Schaltung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006933

Dokumentnummer

NOR12075538

alte Dokumentnummer

N5198810774F

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