§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. b) Entwurf eines einfachen Verdrahtungs- und Verrohrungsplans (pneumatisch) unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006919

Dokumentnummer

NOR12075520

alte Dokumentnummer

N5198810674F

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