Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- b) Entwurf eines einfachen Verdrahtungs- und Verrohrungsplans (pneumatisch) unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006919
Dokumentnummer
NOR12075520
alte Dokumentnummer
N5198810674F
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