§ 7 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Skizzieren von Zähnen,
  2. b) Anfertigen von Skizzen von prothetischen und orthodontischen Arbeiten.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006898

Dokumentnummer

NOR12075242

alte Dokumentnummer

N51987193830

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