Abs. 2 tritt mit 1.1.2026 6:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 4).
Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der jeweiligen Fassung sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Gesetzesnummer
20012358
Dokumentnummer
NOR40273650
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