§ 7 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Hebammenberatungen

§ 7.

(1) Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäßAnlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

(2) Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäßAnlage A vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280447

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