§ 7 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Zentrale elektronische Kundmachungsplattform

§ 7.

(1) Ediktalkundmachungen nach den Abschnitten 1 bis 4 haben ausschließlich auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als zentrale elektronische Kundmachungsplattform sowie auf der Website der Behörde zu erfolgen. Die Wirkung der Kundmachung tritt ein, sobald die Daten auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und auf der Website der Behörde ersichtlich sind.

(2) Sämtliche Rechtsfolgen dieses Bundesgesetzes, welche durch die Kundmachung eintreten, stellen ausschließlich auf die Kundmachung gemäß Abs. 1 ab. Eine fehlende oder mangelhafte Kundmachung verhindert den Eintritt der jeweiligen Rechtsfolgen, welche im Zusammenhang mit der Kundmachung stehen nur in jenem Umfang, in dem die Mängel in räumlicher oder sachlicher Hinsicht eine Kenntnisnahme durch die betroffene Öffentlichkeit verhindert haben. Diese Mängel können durch eine nachfolgende Kundmachung im vom jeweiligen Mangel betroffenen Umfang geheilt werden.

(3) Die §§ 41, 42, 44a bis 44g AVG sind beim Vollzug dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Gegenteiliges angeordnet wird, nicht anzuwenden.

(4) Schriftstücke, deren Einsicht kundgemacht wurde, sind bei der Behörde während der Amtsstunden für sechs Wochen für die Parteien aufzulegen. Die Einsicht in die Schriftstücke bei der Behörde ist in elektronischer Form bereitzustellen. Auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren. Für Schriftstücke, die aus technischen Gründen nicht in elektronischer Form bereitgestellt werden können, können sich die Parteien hiervon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Die Behörde hat den Parteien auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und ihnen auf Verlangen unverzüglich zuzusenden.

(5) Schriftstücke, die durch Edikt zugestellt werden, haben in der Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass diese Schriftstücke zwei Wochen nach der Kundmachung auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform sowie der Website der Behörde als zugestellt gelten.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278865

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