§ 7 Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1980

Prüfungstaxe

§ 7.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle zurückzuerstatten,

  1. a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen worden ist,
  2. b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder
  3. c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12072652

alte Dokumentnummer

N51980138180

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