§ 7 Datenmodellverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Einlagen- und Sachkonten-Cubes zu erstatten:

  1. a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  2. b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab2 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab3 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  4. d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab4 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  5. e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO 2018 und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab5 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
  6. f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO 2018 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab6 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010265

Dokumentnummer

NOR40205226

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