§ 7 CEMT-DigiG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Aufsichtsorgane

§ 7.

(1) Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR‑Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß dem ersten Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf eine Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.

(2) Das Ergebnis und die Informationen über die durchgeführte Kontrolle, insbesondere personenbezogene Daten oder ein möglicher Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, darf von den Aufsichtsorganen nicht in der CEMT-Plattform gespeichert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273318

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)