§ 7 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

3. HAUPTSTÜCK Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. 1. für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
  2. 2. wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
  3. 3. für Lieferungen von Waren im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 123 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet,
  4. 4. für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation sowie
  5. 5. für Aufträge auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens und einem oder mehreren Drittländern für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt.

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im

Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 4. Hauptstück des 3. Teiles ergibt. Auf Vergaben in diesen Bereichen finden die Bestimmungen des 4. Teiles keine Anwendung.

(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154269

alte Dokumentnummer

N9199329077J

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