§ 7 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Unterweisung

§ 7

Jede/Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie über die ergonomisch richtige Anordnung und Einstellung des Gerätes, der Vorrichtungen zur Eingabe und Datenerfassung sowie der Zusatzgeräte zu unterweisen.

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