§ 7 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines Voraussetzungen

§ 7

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. 1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. 4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. 5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

  1. 1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern oder zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
  2. 2. Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
  3. 3. Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.