§ 7 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10007059

Dokumentnummer

NOR12076977

alte Dokumentnummer

N5199012005H

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