§ 7 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Drucker, eingeschränkt auf die Satzherstellung

§ 7.

Die Befähigung für das auf die Satzherstellung eingeschränkte Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer,
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Satzherstellung und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071498

alte Dokumentnummer

N5197711101Q

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