§ 7 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 7.

(1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur, Zentralheizungsbauer, Schlosser oder Mechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.

(2) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur oder Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075969

alte Dokumentnummer

N5198910116H

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