Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 7.
(1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur, Zentralheizungsbauer, Schlosser oder Mechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.
(2) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur oder Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075969
alte Dokumentnummer
N5198910116H
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