§ 7 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073628

alte Dokumentnummer

N5198311288Q

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