§ 7 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006536

Dokumentnummer

NOR12071477

alte Dokumentnummer

N5197711078Q

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