§ 7 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 7.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

  1. 1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und der Unternehmerprüfung und
  5. 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zur Unternehmerprüfung antritt.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088095

alte Dokumentnummer

N5199658087J

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