Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 7.
(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Sachgebiete sowie auf Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes zu erstrecken.
(2) Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085809
alte Dokumentnummer
N5199545799J
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