§ 7 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 7.

(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Sachgebiete sowie auf Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes zu erstrecken.

(2) Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085809

alte Dokumentnummer

N5199545799J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)