Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7.
(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
- 2. die erforderlichen Belege gemäß § 8 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
- 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088071
alte Dokumentnummer
N5199658062J
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