Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1. die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder
- 2. die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt hat und eine mindestens dreieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder
- 3. die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit als Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082869
alte Dokumentnummer
N5199435999J
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