§ 7 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1. die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder
  2. 2. die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt hat und eine mindestens dreieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder
  3. 3. die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit als Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082869

alte Dokumentnummer

N5199435999J

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