§ 7 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 7.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung gemäß § 2 und die Gegenstände des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung sowie die mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079455

alte Dokumentnummer

N5199317148L

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