§ 7 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Tragende Bauteile

§ 7

(1) Alle tragenden Bauteile müssen standsicher und brandbeständig sein. Tragende Wände sind ausreichend zu versteifen (Querwände, Verschließungen u. dgl.). Tragende Bauteile aus Holz sind jedoch bei Bauten bis zu vier Vollgeschossen, in Dachkonstruktionen sowie in Dachgeschossen zulässig, wenn die konstruktive Ausbildung den Anforderungen der Tragfähigkeit und der Standfestigkeit entspricht. Sie sind an Stellen, die eingemauert sind, vor Fäulnis, Schwammbildung und Insektenbefall zu schützen.

(2) Tragende Bauteile, die chemischen Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder entsprechend geschützt werden (Imprägnierung, Schutzschichten oder Schutzanstrich).

(3) Tragende Bauteile aus Stahl sind zulässig; sie müssen gegen Rost und nötigenfalls auch gegen Hitze und Brandeinwirkung ausreichend geschützt werden.

(4) Leitungsschlitze und Leitungsschächte sind so anzulegen, daß die Festigkeit und Brandwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

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