§ 7 BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Lehrberufsliste

§ 7

(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:

  1. a) die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,
  2. b) die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,
  3. c) die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4 und
  4. d) das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4.

(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.

(3) Vor Erlassung der Lehrberufsliste hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und mit den durch die Erlassung dieser Verordnung sonst berührten Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen.