§ 7 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 7. Lagerung in Wohnhäusern.

In Betriebsanlagen, die sich in Wohnhäusern befinden, dürfen höchstens 250 kg Karbid gelagert werden. Die Lagerung in Kellern ist verboten. Die zur Lagerung bestimmten Räume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068428

alte Dokumentnummer

N5195110970P