§ 7 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 7

Jede Änderung in der nach Maßgabe der obigen Bestimmungen durchgeführten Abgrenzung der Gemeindesprengel, sowie die Errichtung einer neuen Cultusgemeinde unterliegt der staatlichen Genehmigung.

Dahin zielende Anträge sind nur in Verhandlung zu nehmen, wenn sie von der Vertretung einer Cultusgemeinde oder von wenigstens dreißig Familienhäuptern israelitischer Confession ausgehen.

Die Errichtung einer neuen Cultusgemeinde kann nur unter den in §. 3, Z 4 genannten Voraussetzungen gestattet werden.