Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 7.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20001355
Dokumentnummer
NOR40155531