§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, und zwar
- 1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge mindestens zweier aufeianderfolgender Handels- und Steuerbilanzen zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden;
- b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in der Höchstdauer von drei Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam abzuhalten sind;
- 2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008343
Dokumentnummer
NOR12097562
alte Dokumentnummer
N61975107800
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