§ 7 Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang

Grablach (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)

§ 7

§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch die Anlagen

14 (Grenzbeschreibung),

15 (Koordinatenverzeichnis) und

16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)

bestimmt.