§ 7 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Beitragsschuld

§ 7.

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

  1. 1. des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird,
  2. 2. des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
  3. 3. der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134715

alte Dokumentnummer

N8198910767X