Beitragsschuld
§ 7.
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
- 1. des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird,
- 2. des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
- 3. der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.
(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134715
alte Dokumentnummer
N8198910767X