§ 7 AgrVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1977

Erlassung von Bescheiden; Berufungen

§ 7

(1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. 1950. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort der Auflage sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung der Parteien und die Kundmachung an den Amtstafeln haben eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

(3) Berufungen sind binnen zwei Wochen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.

(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.