§ 79j BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Innerorganisatorische Maßnahmen

§ 79j

(1) Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere

  1. 1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
  1. a) Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
  2. b) Verdachtsmeldungen,
  3. c) die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
  4. d) die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
  5. e) geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
  1. 2. das in ihrer Kanzlei befasste Personal
  1. a) mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
  2. b) in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.

(2) In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.

(3) Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.