§ 79b Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Aufsichtsrecht

§ 79b

(1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.