§ 79 TEG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2011

§ 79

Überwachungspflichten

(1) Die Landesregierung hat ihre den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen wahrzunehmen und insbesondere

  1. a) die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
  2. b) den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
  3. c) den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,
  4. d) etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
  5. e) die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste sowie
  6. f) die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit

(2) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben sind folgende Daten zu erheben:

  1. a) von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse einschließlich jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste einschließlich jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen einschließlich Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer,
  2. b) von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, einschließlich der Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Anzahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (z. B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden,
  3. c) von Versorgern: getrennt nach mittels standardisiertem Lastprofil und nicht nach einem solchen gemessenen Kunden: verrechnete Energiepreise in Cent/kWh; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh); Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge.

(3) Die Verpflichteten nach Abs. 2 haben der Landesregierung die Daten bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, die Merkmalsausprägung, das Datenformat, die Häufigkeit, die Zeitabstände und das Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie über den auskunftspflichtigen Personenkreis erlassen.

(5) Bei einem Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist von der Landesregierung laufend zu beobachten, ob dieser Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt wird.

27.12.2011

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