§ 79 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 79.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40068010

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