§ 79 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 79
Hilflosenzulage

(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhegenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage.

(2) Die Hilflosenzulage beträgt monatlich

  1. a) 684 S, wenn die Wartung und Hilfe ständig, aber nicht täglich notwendig ist,
  2. b) 1026 S, wenn die Wartung und Hilfe täglich erforderlich ist,
  3. c) 1368 S, wenn die Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden muß, wie insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Der Blindheit ist in der Regel die praktische Blindheit gleichzuhalten.

(3) Die Höhe der Hilflosenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.

(4) Die Hilflosenzulage nach Abs. 2 lit. a und b ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder Siechenanstalt, wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.

(5) Die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen.

24.10.2017

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