§ 79 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Weitere Meldepflichten

§ 79

Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.