zum Existenzminimum vgl. LohnpfändungsG, BGBl. Nr. 450/1985
§ 79.
Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
zum Existenzminimum vgl. LohnpfändungsG, BGBl. Nr. 450/1985
Schlagworte
Kosten, Verfahrenskosten, Vollzug, Vollstreckung, Exekution, Partei, Unterhaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058482
alte Dokumentnummer
N4195011392Q
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