§ 79 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Außerkrafttreten

§ 79.

(1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(3) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 außer Kraft.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40221504