§ 79 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 79

§ 79. Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.