§ 797 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Fünfzehntes Hauptstück.

Von Besitznehmung der Erbschaft. Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft.

§ 797

Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden.