§ 78r NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 78r

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer herbeigeführt werden kann.

(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben. Werden gefährliche Arbeitsstoffe in Gebinden (Verpackungen) bereitgehalten, die nicht nach den chemikalienrechtlichen Vorschriften oder den Gefahrguttransportvorschriften gekennzeichnet sind, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß auf diesen Gebinden die zutreffenden Kennzeichnungselemente (zumindest die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung, Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999, R-Sätze, S-Sätze) gut sichtbar und dauerhaft angebracht sind. Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen jedenfalls nur in Gebinden (Verpackungen) bereitgehalten werden, die den Anforderungen des § 10 ChemV 1999 entsprechen.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

(6) Geräte, die bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift “Für Gifte bestimmt" oder gleichwertig gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel noch für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren.

(7) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter als “T+" und “T" eingestufte Pflanzenschutzmittel) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. 1. Der Schrank muß unbrennbar, versperrt und mit Lüftungsschlitzen ausgestattet sein;
  2. 2. Der Boden des Schrankes muß als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein;
  3. 3. Auf der Türe des Schrankes ist als Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen" anzubringen;
  4. 4. Im Raum, in dem sich der Schrank befindet, dürfen sich keine anderen leicht brennbaren Materialien befinden.
  5. 5. Ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) ist bereitzuhalten.

(8) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln in der Menge von mehr als 100 kg bzw. 100 Liter ist ausschließlich in einem eigenen Lagerraum unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  1. 1. Der Raum muß brandbeständig gemäß § 45 Abs. 1 der NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/7 sein, sowie eine Belüftung ins Freie (die Lüftungsrohre müssen – soferne sie andere Räume durchqueren – brandbeständig [F 90] sein) und eine brandhemmende sowie versperrbare Tür (T 30) aufweisen, welche zu versperren ist;
  2. 2. Der Fußboden ist als flüssigkeitsdichte Wanne herzustellen;
  3. 3. Auf der Türe ist das Warnzeichen “Warnung vor giftigen Stoffen" anzubringen;
  4. 4. In dem Raum dürfen sich keine Zündquellen und keine leicht brennbaren Materialien befinden; insbesondere Regale im Raum müssen unbrennbar sein.
  5. 5. Ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) ist bereitzuhalten.
  6. 6. An gut sichtbarer Stelle ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluß vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)